Freundeskreis Herzogenaurach- Sainte-Luce-sur-Loire e.V.
Freundeskreis Herzogenaurach- Sainte-Luce-sur-Loire e.V.

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Freundeskreis Herzogenaurach- Sainte-Luce-sur-Loire e.V.
Gleiwitzer Str. 6
91074 Herzogenaurach

 

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F R E U N D E S K R E I S

HERZOGENAURACH – SAINTE-LUCE-SUR-LOIRE e.V.

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen :

„Freundeskreis Herzogenaurach – Sainte-Luce-sur-Loire e.V.“.

Er soll in das vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in D – 8522 Herzogenaurach. (ab 1.7.1993: 91074)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Förderung der internationalen Begegnung und des Gedankens der europäischen Verständigung und das Vertiefen des gegen­seitigen Verstehens der kulturellen Eigenart des deutschen und französischen Volkes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Herzogenaurach und Sainte-Luce-sur-Loire.

Dies soll vornehmlich geschehen durch Schaffung und Pflege von Kontakten zwischen den Bürgern und Vereinen der Partnerstädte, durch Schüler- und Jugendaustausch und durch sportliche und kulturelle Begegnungen auf allen geeigneten Gebieten.

Politisch, rassisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

§ 3

Vereinsmittel

 

Die Mittel, die der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben und damit zur Er­füllung seines Zweckes benötigt, sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse beschafft werden.

 

Dabei sind folgende Festlegungen als verbindlich anzusehen:

1. Der Verein ist unabhängig und selbstlos tätig; er verfolgt keine eigen­wirt­schaftlichen Zwecke.

2. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die mit einem Ehrenamt oder einer speziellen Funktion betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Aufnahme-Erklärung zu richten. (Beitritts-Erklärung)

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständnis-Erklärung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereins-Ausschusses.

Die Mitgliedschaft ist auf mindestens ein Jahr festgelegt und verlängert sich von selbst um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine Beendigung nach den Be­stimmungen des § 5 erfolgt.

 

Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, hat der Bewerber die Möglichkeit, sein Gesuch schriftlich beim Vorstand zur Behandlung in der Mitgliederversammlung einzureichen, die dann endgültig über den Beitritt und damit über die Mit­glied­schaft entscheidet.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes.

 

2. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von  6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. in erheblicher Weise gegen den Zweck des Vereines verstößt;

  2. in sonstiger Weise einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines oder gegen die Vereinssatzung begeht;

  3. seiner Beitragspflicht während eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

     

    Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vereins-Ausschuss.

     

    Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann schriftlich Einspruch eingereicht werden. Dieser Einspruch ist bei der Mitglieder-Versammlung zu behandeln, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

     

    Bei Ausschluss eines Vorstands- oder Vereinsausschuss-Mitgliedes hat dieses einen Rechenschaftsbericht vor dem Vereins-Ausschuss abzulegen und alle ihm anvertrauten Unterlagen dem Vereins-Ausschuss zu übergeben.

     

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied per Einschreibe-Brief zu übermitteln.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

a) an den dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten angemessenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

b) die durch die Tätigkeit des Vereines geschaffenen Kontakte persönlich zu nutzen und auszubauen;

c) am Jugend- und Schüleraustausch im Rahmen von Vereins-Aktivitäten teilzunehmen.

 

Die Pflichten der Mitglieder sind:

a) Förderung der Vereinsinteressen;

b) Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;

c) termingerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 7

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitglieds-Beitrages wird von der Mitglieder-Versammlung festgelegt.

Der Mitglieds-Beitrag ist in einem Jahresbeitrag zu leisten und jeweils im Monat Januar des laufenden Geschäftsjahres bar oder per Überweisung ohne Kosten für den Verein zu entrichten.

Der Vereins-Ausschuss kann im Ausnahmefall auf Antrag die Freistellung von der Zahlung des Mitglieds-Beitrages beschließen.

 

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-Versammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.

 

§ 9

Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

1. der Vorstand:

     bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden;

2. der Vereins-Ausschuss:

     bestehend aus dem 1. Vorsitzenden; 2. Vorsitzenden; Kassier; Schriftführer; fünf Beisitzern; 1. Bürgermeister der Stadt Herzo­gen­aurach oder Stellvertreter oder Beauftragter;

3. die Mitglieder-Versammlung:

     bestehend aus allen Mitgliedern des Vereines.

§ 10

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Im Innenverhältnis des Vereines ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, seine Vertretungsmacht auszuüben.

 

 

 

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