Freundeskreis Herzogenaurach- Sainte-Luce-sur-Loire e.V.
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Freundeskreis Herzogenaurach- Sainte-Luce-sur-Loire e.V.
Gleiwitzer Str. 6
91074 Herzogenaurach

 

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§ 11

Vereins-Ausschuss

1. Der Vereins-Ausschuß besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassier,

d) dem Schriftführer,

e) den fünf Beisitzern.

Zusätzlich ist der 1. Bürgermeister der Stadt Herzogenaurach, im Verhinde­rungsfall ein Stellvertreter oder Beauftragter Beisitzer ohne Stimmrecht im Vereins-Ausschuß.

2. Der Vereins-Ausschuß kann Vertreter der Stadtverwaltung, der Schulen, der übrigen Vereine und gesellschaftlicher Gruppen der Städte Herzogen­aurach und Sainte-Luce-sur-Loire zu seinen Beratungen hinzuziehen.

3. Aufgaben des Vereins-Ausschusses sind insbesondere:

a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

b) Erstellung des Jahresberichtes;

c) Beratung der Bürgerschaft über den Austausch und die Kontakte

zwischen den Bürgern der Partnerstädte.

4. Der Vereins-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.

Der Vereins-Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sei­ner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, an­wesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gül­tigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet.

5. Der Vereins-Ausschuß ist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Ausschuß-Mitgliedern unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

§ 12

Mitglieder - Versammlung

1) Die Mitglieder-Versammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;

b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vereins-Ausschusses;

c) Wahl von 2 Kassenprüfern;

d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereins-Ausschusses;

e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

f) Genehmigung des Kassenberichtes;

g) Entlastung des Vorstandes und Vereins-Ausschusses;

h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;

i) Beschlußfassung über vorliegende Anträge;

j) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung

des Vereines.

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Vorstand und Vereins-Aus­schuß fallen, kann die Mitglieder-Versammlung Empfehlungen beschlie­ßen. Vorstand und Vereins-Ausschuß können in Angelegenheiten ihrer Zu­ständigkeit die Meinung der Mitglieder-Versammlung einholen.

2) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal, muß eine ordentliche Mitglieder-Versammlung (Jahres-Hauptversammlung) statt­finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von minde­stens 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

3) Die Mitglieder-Versammlung ist öffentlich. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitglieder-Versammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-Enthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von drei Viertel erforderlich.

4) Anträge können gestellt werden:

a) vom Vorstand; b) vom Vereins-Ausschuß; c) von den Mitgliedern.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder-Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand ein­gegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglieder-Ver­sammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitglieder-Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be­schließt, daß der Antrag als Dringlichkeits-Antrag in die Tagesordnung aufge­nommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einberufen. Diese muß binnen einer Frist von drei Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordent­liche Mitglieder-Versammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mit­glieder-Versammlung entsprechend.

§13

Protokollierung der Beschlüsse

Über jede Mitglieder-Versammlung und über jede Sitzung des Vereins-Ausschusses und die darin gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand beauftragten Mitglied des Vereins-Ausschusses, jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer oder von dem vom Vorstand beauftragten Mitglied des Vereins-Ausschusses und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§14

Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereins-Ausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

2. Die Wahlen zum 1.Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden (Vorstand) sind geheim und in Einzelwahl per Stimmzettel durchzuführen.

3. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vereins - Ausschusses kann nach Beschluß in geheimer Wahl oder per Akklamation erfolgen.

4. Die Mitglieder-Versammlung bestimmt zur Durchführung der Wahl einen Wahl-Ausschuß.

Dieser besteht aus:

a) einem Wahlleiter;

b) einem Protokollführer;

c) zwei Wahlgehilfen.

Das Wahl-Ergebnis ist in einem Wahl-Protokoll aufzuzeichnen.

§15

Kassenprüfung

Die Mitglieder-Versammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand und im Vereins-Ausschuß bekleiden.

Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der sach- und satzungs­gerechten Finanzgebarung des Vorstandes und Vereins-Ausschusses und ist mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr vor der jeweiligen Mitglie­der-Versammlung wahrzunehmen.

In der Mitglieder - Versammlung ist den Mitgliedern Bericht über die Kassen­prüfung zu erstatten.

§16

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder -Versammlung beschlossen werden, die mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereines" stehen. Zur Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitglieder-Versammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Herzogenaurach zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke - nach Möglichkeit entsprechend dem Vereinszweck - zu verwenden hat.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit ver­liert oder der bisherige Vereinszweck wegfällt.

Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Bestimmung des Empfängers des verbliebenen Vereinsvermögens bedarf der Genehmigung des zu­ständigen Finanzamtes.

8522 Herzogenaurach, den 2. April 1990

Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung von den

27 Teilnehmern einstimmig beschlossen.

gez. Erhard Wirth gez. Werner Zimmermann

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

gez. Sylvia Schmidt-Kurka gez. Renate Weigl

Kassier Schriftführer

gez. Angelika Bitter gez. Ingrid Wirth

Beisitzer Beisitzer

gez. Dr. Harald F. Bauer gez. Annette Breyer

Beisitzer Beisitzer

gez. Andreas Meckes

Beisitzer

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